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Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

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1(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 18)

Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen:

1.
Tagessehschärfe:
1Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein.
2Einäugiges Sehen ist erlaubt.

3Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt.

4Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.

5Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2.
1Dämmerungssehvermögen:

2Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt).

3Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2
ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3.
1Gesichtsfeld:

2Das horizontale Gesichtsfeld beträgt mindestens 120 Grad.

3Die Erweiterung nach links und rechts beträgt mindestens 50 Grad und die Erweiterung nach oben und unten mindestens 20 Grad.

4Im gesamten Radius des zentralen Gesichtsfelds von 20 Grad sind keine Defekte vorhanden.

5Mindestens ein Auge erfüllt den Sehschärfen-Standard und weist ein Gesichtsfeld ohne pathologische Skotome auf.

6Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4.
1Farbunterscheidungsvermögen von Mitgliedern einer Decksmannschaft, die Navigationsaufgaben wahrnehmen:

2Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht.

3Ist dies nicht der Fall, muss einer der genannten anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden.

4Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen.

5Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten.

6Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a)
Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b)
Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f)
Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g)
Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
1Inhaber oder Inhaberinnen eines gemäß der Richtlinie 96/50/EG des Rates ausgestellten Schifferpatents, deren mit dem Anomaloskop gemessener Anomal-Quotient für das Farbsehen zwischen 0,7 und 3,0 liegt, gelten als tauglich, wenn ihr Patent vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde.

2Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26